Mit der dritten Landesverordnung zur Änderung der 34. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) wurde das Datum des Außerkrafttretens der Verordnung auf den Ablauf des 28. Februars 2023 vorverlegt. Seit Mittwoch, 1. März, gilt die 34. CoBeLVO somit nicht mehr. Dies geschieht parallel zu der Entscheidung der Bundesregierung, alle durch den Bund selbst im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten Corona-Schutzmaßnahmen zum 1. März 2023 aufzuheben. Allein die FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in medizinischen Einrichtungen bleibt weiterhin bis zum 7. April bestehen.
In der Schule gelten die bekannten und bewährten Maßnahmen zum Infektionsschutz des Hygieneplans Corona weiter. Dazu gehören die persönliche Hygiene, das infektionsschutzgerechte Lüften der Unterrichtsräume sowie die Empfehlung zum freiwilligen Tragen einer Maske.
Alle Personen, die positiv auf das Coronavirus SARS-CoV‑2 getestet wurden oder einen Selbsttest mit positivem Ergebnis durchgeführt haben, sind verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht entfällt frühestens fünf Tage nach Durchführung des Tests. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt seit mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Die Maskenpflicht endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.
Das Tragen der Maske ersetzt die früher geltende Isolations- bzw. Absonderungspflicht, die nicht mehr besteht.
Im Fall einer symptomlosen Infektion sind sowohl Schüler*innen als auch Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht weiter zum Schulbesuch verpflichtet.
Symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler sollen ebenso wie Lehrkräfte die Schule nicht besuchen, unabhängig davon, ob eine Infektion mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger vorliegt.