Mit der dritten Landes­ver­ord­nung zur Änderung der 34. Corona-Bekämp­fungs­ver­ord­nung Rhein­land-Pfalz (CoBeL­VO) wurde das Datum des Außer­kraft­tre­tens der Verord­nung auf den Ablauf des 28. Febru­ars 2023 vorver­legt. Seit Mittwoch, 1. März, gilt die 34. CoBeL­VO somit nicht mehr. Dies geschieht paral­lel zu der Entschei­dung der Bundes­re­gie­rung, alle durch den Bund selbst im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) geregel­ten Corona-Schutz­maß­nah­men zum 1. März 2023 aufzu­he­ben. Allein die FFP2-Masken­pflicht für Besuche­rin­nen und Besucher in medizi­ni­schen Einrich­tun­gen bleibt weiter­hin bis zum 7. April bestehen.

In der Schule gelten die bekann­ten und bewähr­ten Maßnah­men zum Infek­ti­ons­schutz des Hygie­ne­plans Corona weiter. Dazu gehören die persön­li­che Hygie­ne, das infek­ti­ons­schutz­ge­rech­te Lüften der Unter­richts­räu­me sowie die Empfeh­lung zum freiwil­li­gen Tragen einer Maske. 

Alle Perso­nen, die positiv auf das Corona­vi­rus SARS-CoV‑2 getes­tet wurden oder einen Selbst­test mit positi­vem Ergeb­nis durch­ge­führt haben, sind verpflich­tet, außer­halb der eigenen Wohnung eine medizi­ni­sche Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Die Masken­pflicht entfällt frühes­tens fünf Tage nach Durch­füh­rung des Tests. Voraus­set­zung ist, dass zu diesem Zeitpunkt seit mindes­tens 48 Stunden Symptom­frei­heit besteht. Die Masken­pflicht endet spätes­tens nach Ablauf von zehn Tagen.

Das Tragen der Maske ersetzt die früher gelten­de Isola­ti­ons- bzw. Abson­de­rungs­pflicht, die nicht mehr besteht.

Im Fall einer symptom­lo­sen Infek­ti­on sind sowohl Schüler*innen als auch Lehrkräf­te und pädago­gi­sche Fachkräf­te unter Beach­tung der Masken­pflicht weiter zum Schul­be­such verpflich­tet.

Sympto­ma­tisch erkrank­te Schüle­rin­nen und Schüler sollen ebenso wie Lehrkräf­te die Schule nicht besuchen, unabhän­gig davon, ob eine Infek­ti­on mit dem Corona­vi­rus, einem Influ­en­za­vi­rus oder einem anderen Krank­heits­er­re­ger vorliegt.